Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die Rechtsbeziehungen richten sich nach den allgemeinen Einkaufsbedingungen des jeweiligen Landes.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen sowie die Lieferung von Waren

der Know How! Aktiengesellschaft, Magellanstraße 1, D - 70771 Leinfelden-Echterdingen

1. Geltung

Die Lieferungen und Leistungen von Lieferanten an die Know How! AG erfolgen, sofern kein individueller Dienst-, Werk- oder Warenlieferungsvertrag geschlossen wurde, ausschließlich auf der Grundlage dieser AEB. Für den Fall des Abschlusses eines individuellen Vertrages Projektvertrages geltend diese AEB ergänzend. Von diesen AEB abweichende Regelungen gelten nur durch schriftliche Bestätigung der Know How! AG. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Lieferanten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich durch die Know How! AG schriftlich bestätigt wurden. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich durch die Know How! AG bestätigt worden sind.

2. Bestellung/Angebot und Schriftwechsel

Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und der Know How! AG sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform geschlossen wurden. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Dies gilt insbesondere auch für Terminvereinbarungen. Diese gehen grundsätzlich immer den Terminen in pauschalen Lexwarebestellungen vor. In allen Schriftstücken des Lieferanten müssen die Bestellnummer und die Projektnummer der Bestellung/Beauftragung angegeben werden. Bei pauschalen Lexwarebestellungen bestimmter Kontingente, besteht keine Verpflichtung der Know How! diese bestellten Kontingente abzunehmen. Die Know How! wird sich aber auf jeden Fall bemühen, beim Lieferanten bestellte und von diesem zugesagte Kontingente auch abzunehmen. Die Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich. Kostenvoranschläge sind nur dann zu vergüten, wenn dies zuvor schriftlich oder in Textform vereinbart wurde. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder die Beantragung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten und die teilweise oder vollständige Nichterfüllung des Vertrages berechtigen die Know How! AG zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei Dauerschuldverhältnissen zur fristlosen Kündigung.

3. Versand

Der Lieferant hat die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Versandanschrift zu beachten. Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Bahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestellnummer und Projektnummer) anzugeben. Zu Teillieferungen/-leistungen ist der Lieferant nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Know How! AG berechtigt.

4. Einsatz

Dritter (Subunternehmer) und Mindestlohngesetz (MiLoG) Die Einschaltung Dritter, insbesondere von Subunternehmern, bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung der Know How! AG. Ist seitens des Lieferanten von vornherein der Einsatz von Dritten beabsichtigt, hat er dies der Know How! AG bereits vor seinem Angebot mitzuteilen. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicher zu stellen, die ihm gegenüber der Know How! AG obliegen. Wenn der Lieferant und/oder von ihm eingesetzte Subunternehmer und/oder von Subunternehmern eingesetzte Personalverleiher dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unterfallen und vom Lieferanten Werk- oder Dienstleistungen im Sinne des § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG (Arbeitnehmerentsendungsgesetz) zu erbringen sind, gilt Folgendes:Der Lieferant sichert zu, dass er die Bestimmungen des MiLoG in seiner jeweils geltenden Fassung einhält. Er sichert weiter zu, dass er nur solche Subunternehmer oder Personalverleiher einsetzen wird, die ihm gegenüber schriftlich eine Zusicherung mit dem vorstehenden Inhalt abgegeben haben, dass sie die Zusicherung wiederum von weiteren zu beauftragenden Subunternehmern oder Personalleasingunternehmen verlangen werden. Für den Fall, dass die Know How! AG gem. § 13 MiLoG i.V.m § 14 AEntG von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder eines vom Lieferanten eingesetzten Subunternehmers oder eines Personalverleihers auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant die Know How! AG bereits jetzt von diesen Ansprüchen frei. Im Falle der Inanspruchnahme der Know How! AG wegen der Verletzung des MiLoG ist diese auch berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen. Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber der Know How! AG für jeden Schaden, der der Know How! AG aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des Lieferanten entsteht. Der Lieferant ist verpflichtet, der Know How! AG jederzeit auf Aufforderung Arbeitsstundenlisten, die darauf beruhenden Lohnabrechnungen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Abführung zur Sozialversicherung an die Sozialversicherungsträger vorzulegen.

5. Vergütung, Zahlung, Rechnung

Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, zzgl. der gesetzlichen MwSt. und zzgl. Verpackungs- und Versandkosten in der jeweils auf der Rechnung ausgewiesenen Währung. Die in den Angeboten genannten Vergütungssätze sind verbindlich. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“ sowie sämtliche Verpackungs-, Transport- Versicherungskosten sowie alle sonstigen Kosten der Anlieferung ein, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden zu den üblichen Geschäftszeiten der Know How! AG. Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Rechnung ist die Bestellnummer aufzuführen, jede Rechnung muss separat die Umsatzsteuer ausweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung/Beauftragung aufgeführte Rechnungsanschrift zu erfolgen. Rechnungen sind grundsätzlich in EURO auszustellen und werden ausschließlich in EURO geleistet. Wird keine Zahlungsfrist vereinbart, so sind Rechnungen nach 30 Tagen zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen beginnen ab Ablieferung der Ware am Empfangsort bzw. nach Abnahme der Werkleistung oder nach Beendigung der Dienstleistung, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung. Eine Zahlung beinhaltet keinen Gutbefund.

6. Reise-/Übernachtungskosten

Reisen an einen anderen als den im Vertrag (Bestellung/Beauftragung) genannten Einsatzort (Projekt- oder Veranstaltungsort) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Know How! AG in Text- oder Schriftform. Der Lieferant hat die wirtschaftlichste Lösung unter Beachtung von Zeit und Kosten auszuwählen und dies auf Aufforderung der Know How! AG nachzuweisen. Reisekosten sind in allen Rechnungen separat auszuweisen. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung des Auftraggebers die entsprechenden Belege als Nachweis vorzulegen. Erstattungsfähige Reisekosten des Lieferanten umfassen. Fahrtkosten: Pro Kilometer werden 0,30 € erstattet. Taxi, Bahn und Flugreisen werden nach angefallenem Aufwand erstattet. Für Bahn- und Flugreisen gilt: - Bahnreisen: generell 2. Klasse - Flüge innerhalb eines Landes oder eines Kontinents: Economy Class - Interkontinentalflüge, Flüge über 7 Stunden Flugdauer oder Nachtflüge: Business Class Übernachtungskosten werden nach Aufwand erstattet, maximal € 100,00 pro Nach Reisezeiten zum definierten Einsatzort und innerhalb des jeweiligen Kontinents werden nicht als Arbeitszeit vergütet. Interkontinentalreisen mit einer effektiven Reisezeit von mehr als 4 Stunden werden mit 50 % des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters erstattet. Nicht erstattet werden Reisenebenkosten (Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung) sowie Kosten für Verpflegung und berufliche Telefonate. Vorstehende Reisekostenregelungen gelten nicht, wenn die Entfernung zwischen dem Firmensitz des Lieferanten und dem definierten Einsatzort weniger als 51 km beträgt. Für längere Entfernungen erfolgt insofern keine Erstattung der Fahrtkosten der ersten 50 km.

7. Leistungsfristen und Verzug Der Lieferant hat die für die Leistungen vereinbarten Termine einzuhalten, diese sind für den Lieferanten bindend. Erkennt der Lieferant, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er die Know How! AG darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht der Know How! AG auf die Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige (Teil-)Leistung dar. Auf das Ausbleiben von der Know How! AG zu liefernden Unterlagen/Angaben kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe kann durch die Know How! AG noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass die Know How! AG sich dies gemäß § 341 Abs. 3 BGB vorbehalten muss. . Leistungsverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt.

8. Eigentum und Nutzungsrechte

Vertragsgegenständliche Werke des Lieferanten und dessen Mitarbeiter gehen mit Übergabe in das Eigentum der Auftraggeberin über. Soweit an Werken Urheberrechtsschutz besteht, erwirbt die Know How! AG Eigentum an der übergebenen Kopie. Der Lieferant überträgt an die Auftraggeberin räumlich und inhaltlich unbeschränkt das ausschließliche Recht zur Nutzung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Veränderung und Bearbeitung, zur Übersetzung und zur Vermarktung an allen von ihm und seinen Mitarbeitern im Rahmen der Zusammenarbeit geschaffenen Werken. Zu diesem Zweck ist der Lieferant verpflichtet, sich von seinen Mitarbeitern (angestellte und freie) sämtliche Nutzungsrechte übertragen zu lassen, die notwendig sind, um alle Ansprüche auf Nutzung durch die Know How! AG erfüllen zu können. Die Know How! AG ist somit zur uneingeschränkten Ausübung der Rechte an den ihr überlassenen Werken sowie dazu berechtigt, Dritten diese ausschließliche Nutzungsbefugnis zu übertragen oder diesen ein unbeschränktes oder einfaches Nutzungsrecht einzuräumen. Soweit Registereintragungen zur Schutzrechtswahrnehmung erforderlich sind, werden diese von der Know How! AG im Einvernehmen mit dem Lieferanten beantragt. Die Know How! AG ist berechtigt, die Erstellungsprodukte mit eigenen Eigentumsvermerken zu versehen. Außer im Falle einer abweichenden gesonderten Vereinbarung haben der Lieferant und dessen Mitarbeiter kein Recht auf Zugang zu den von ihnen entwickelten Werken, seien sie in dem Zustand, in welchem sie übergeben wurden, oder von der Know How! AG verändert. Der Lieferant wird Entwicklungskonzepte, Programm-Listings oder sonstige, auftragsbezogene Unterlagen nur mit besonderer Einwilligung der Know How! AG veröffentlichen. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ein eventuell bestehendes urheberrechtliches Rückrufrecht aus keinem Grund auszuüben. An Standardmaterial des Lieferanten (Methoden, Tools und sonstigen Programmen, die der Lieferant standardmäßig verwendet), die in den Arbeitsergebnissen integriert sind, räumt der Lieferant der Know How! AG ein nichts ausschließliches Nutzungsrecht in dem oben beschriebenen Umfang ein. Eine isolierte Übertragung des Standardmaterials ist nicht gestattet.

9. Gewährleistung Die vom Lieferanten geschuldeten Werkleistungen bedürfen der Abnahme. Die Abnahme – auch von Teilprojekten – ist auf Anforderung des Lieferanten jeweils schriftlich zu erklären. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle vom Lieferanten erbrachten Leistungen und Produkte 24 Monate nach Verkauf des Endproduktes an den Kunden, höchstens aber 30 Monate nach Lieferung an die Know How! AG. Gewährleistungsansprüche sind zunächst auf Nachbesserung oder – nach Wahl der Know How! AG - auf Ersatzlieferung beschränkt. Die Know How! AG ist berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Vertrag zurück zutreten oder Minderung zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie zwei Mal versucht wurde. Produktbeschreibungen jeglicher Art geltend nicht als zugesicherte Eigenschaften. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die kaufmännische Rügepflicht ist ausgeschlossen, insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 BGB). .

10. Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird eine Haftung der Know How! AG für mittelbare und unmittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aber der schuldhaften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit beruht. Der Haftungsausschluss gilt für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, wie Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Schäden in Bezug auf andere Personen und Sachen, Datenverlust, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen. Die Haftung für die Verletzung einer nebenvertraglichen Verpflichtung ist ausgeschlossen. Im Falle einer Haftung der Know How! AG ist diese begrenzt auf maximal 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung ohne Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz. Schadensersatzansprüche des Lieferanten verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, an dem der Lieferant von dem Schaden und den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Für die Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Produkthaftung.

11. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant und die Know How! AG beachten für ihre Tätigkeit die Schutzrechte Dritter. Beeinträchtigt einer dabei Schutzrechte Dritter, so haftet nur er gegenüber dem Dritten und stellt den anderen Vertragspartner von allen Ansprüchen aus der Schutzrechtsverletzung frei. Die Vertragspartner benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Jeder Vertragspartner entscheidet unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des anderen Vertragspartners über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen, die Schadensbeseitigung sowie bei Vergleichsverhandlungen über den Inhalt eines abzuschließenden Vergleichs. Er informiert den anderen Vertragspartner über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich mit ihm schriftlich ab.

12. Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. der Beauftragung zugänglich werdenden Informationen der Know How! AG, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiter zu geben. Dies gilt nicht für Informationen, die Lieferanten bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden. Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Texte), Software, Muster und Modelle, die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden, verbleiben im Eigentum der Know How! AG und sind auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich gefertigter Kopien, Abschriften, Auszügen und Nachbildungen) nach Wahl der Know How! AG an diese herauszugeben oder zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu. Bekommt der Lieferant von der Know How! AG oder vom jeweiligen Kunden zur Erfüllung seiner Aufgabe Hardware und/oder Software und/oder eine Zugangsberechtigungskarte ausgehändigt, ist er verpflichtet, diese Hardware bzw. Software auf erste Anforderung an die Know How! AG herauszugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, die Hardware sorgfältig zu behandeln und entsprechender der Vorschriften der EU-DSVGO zu bedienen. Insbesondere darf der Trainer keine unverschlüsselten personenbezogenen Daten auf der Hardware speichern. Kommt es zum Verlust der Hardware bzw. der Software, so hat der Trainer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern der Verlust von ihm verschuldet ist. Der Lieferant wird die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der EU-DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes beachten und seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

13. Gerichtsstand/anzuwendendes

Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern vom Gesetzgeber nicht anders vorgesehen, ist für beide Teile Leinfelden-Echterdingen. Die Know How! AG hat aber das Recht, den Lieferanten an dem Gericht zu verklagen, das am Sitz des Lieferanten zuständig ist. Auf die Geschäftsbeziehung wird deutsches Recht angewendet. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen. 14. Sonstige Bestimmungen Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der eventuell unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Stand Februar 2019

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